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   BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83   

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BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83 (https://dejure.org/1986,2162)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.1986 - 8 C 90.83 (https://dejure.org/1986,2162)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 1986 - 8 C 90.83 (https://dejure.org/1986,2162)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Öffentlich geförderter Wohnungsbau - Eigentumswohnung - Verfügungsberechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 756
  • NVwZ 1986, 742 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80

    Schuldhafte Verletzung - Fehlbelegungsverbot - Hauseigentümer - Pflicht des

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83
    An einem rechtserheblichen Unterlassen des Klägers fehlt es nämlich, weil er den Verstoß der Erwerber gegen die Wohnungsbindung nicht zu beseitigen vermochte (vgl. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 4 S. 14 ).

    In den rund fünf Monaten vom Einzug der Erwerber in die Wohnung Ende Dezember 1979 bis zur Eintragung der Erwerber in das Wohnungsgrundbuch am 22. Mai 1980 hätte der Kläger seinen vertraglichen Räumungsanspruch nicht durchsetzen können (vgl. auch Urteil vom 18. September 1981 a.a.O. S. 26).

  • BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 70.78

    Heranziehung zu Geldleistungen wegen Verletzung von Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83
    Verstößt jedoch ein Beauftragter bei der Ausführung seines Auftrages gegen die gesetzlichen Wohnungsbindungen, so kann grundsätzlich nur er mit Geldleistungen belegt werden (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 70.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 2 S. 7 ).

    Nur unter der Voraussetzung, daß sowohl der Verfügungsberechtigte als auch der Beauftragte für einen Verstoß verantwortlich sind, kann die zuständige Stelle jeden von ihnen, aber auch beide gesamtschuldnerisch zu Geldleistungen heranziehen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979 a.a.O. S. 12).

  • Drs-Bund, 25.06.1973 - BT-Drs 7/855
    Auszug aus BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83
    Sie ist gerade deswegen nachträglich in das Wohnungsbindungsgesetz aufgenommen worden, um eine bisher bestehende Gesetzeslücke zu schließen (vgl. BT-Drucks. 7/855, S. 15).

    Da die Erwerber demnach bis zu ihrer Eintragung in das Wohnungsgrundbuch dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet waren, die Wohnung nur einem wohnberechtigten Mieter zum Gebrauch zu überlassen, waren sie insoweit "Beauftragte" des verfügungsberechtigten Klägers, die diesem gemäß § 19 Abs. 3 WoBindG gleichstanden (vgl. auch BT-Drucks. 7/855, S. 15 und Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, WoBindG § 19 Anm. 4 ).

  • BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63

    Mietverlängerungsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83
    Unter Veräußerung im Sinne des § 571 Abs. 1 BGB ist nur der (beendete) Eigentumsübergang zu verstehen; die Auflassung genügt also nicht; notwendig ist vielmehr auch die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1961 - VIII ZR 46/60 - LM § 571 BGB Nr. 4 Bl. 158 und vom 30. Juni 1964 - V ZR 7/63 - BGHZ 42, 334 [BGH 30.06.1964 - V ZR 7/63]; Soergel/Kummer, BGB, § 571 RdNr. 12 m.weit.Nachw.; Palandt/Putzo, BGB, 44. Auflage 1985, § 571 Anm. 2).
  • BVerwG, 21.03.1979 - 8 C 69.78

    Sanktionen bei Belassung nichtberechtigter Personen in Sozialwohnungen -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83
    Eine derartige gesamtschuldnerische Haftung des Klägers als des Verfügungsberechtigten kommt hier nicht in Betracht, obwohl der Kläger die Wohnung den Erwerbern nach ihrem vertragswidrigen Selbstbezug ohne Vorlage einer Wohnberechtigungsbescheinigung "belassen" hat und ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG in der Begehungsform des Unterlassens grundsätzlich einem solchen durch Handeln gleichsteht (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 WoBindG und Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 ).
  • BGH, 28.06.1961 - VIII ZR 46/60
    Auszug aus BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83
    Unter Veräußerung im Sinne des § 571 Abs. 1 BGB ist nur der (beendete) Eigentumsübergang zu verstehen; die Auflassung genügt also nicht; notwendig ist vielmehr auch die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1961 - VIII ZR 46/60 - LM § 571 BGB Nr. 4 Bl. 158 und vom 30. Juni 1964 - V ZR 7/63 - BGHZ 42, 334 [BGH 30.06.1964 - V ZR 7/63]; Soergel/Kummer, BGB, § 571 RdNr. 12 m.weit.Nachw.; Palandt/Putzo, BGB, 44. Auflage 1985, § 571 Anm. 2).
  • BGH, 02.06.1972 - V ZR 154/70

    Dingliches Wohnrecht

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83
    Überlassen der öffentlich geförderten Wohnung zum Gebrauch bedeutet Einräumen des für die Wohnnutzung erforderlichen unmittelbaren Besitzes (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juni 1972 - V ZR 154/70 - BGHZ 59, 51 [BGH 02.06.1972 - V ZR 154/70]).
  • BGH, 03.03.1954 - VI ZR 259/52

    Auflassungsvormerkung und Mietvertrag

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83
    Sie hindert beim Erwerb des Grundstücks durch den Vormerkungsberechtigten auch nicht dessen Eintritt in die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einer inzwischen vorgenommenen Vermietung des Grundstücks (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1954 - VI ZR 259/52 - BGHZ 13, 1 [BGH 03.03.1954 - VI ZR 259/52] und vom 16. Mai 1975 - V ZR 24/74 - NJW 1975, 1356; Augustin in BGB-RGRK, 12. Auflage 1979, § 883 RdNr. 93; Soergel/Baur, § 883 BGB RdNr. 30; Palandt/Putzo, § 571 BGB Anm. 2).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83
    Das ergibt die Auslegung des Kaufvertrages, die das Revisionsgericht selbst vornehmen kann, weil das Berufungsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen hat und die Möglichkeit weiterer erheblicher Feststellungen nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73 - BGHZ 65, 107 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]).
  • BGH, 16.05.1975 - V ZR 24/74

    Eigentümergrundschuld und Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83
    Sie hindert beim Erwerb des Grundstücks durch den Vormerkungsberechtigten auch nicht dessen Eintritt in die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einer inzwischen vorgenommenen Vermietung des Grundstücks (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1954 - VI ZR 259/52 - BGHZ 13, 1 [BGH 03.03.1954 - VI ZR 259/52] und vom 16. Mai 1975 - V ZR 24/74 - NJW 1975, 1356; Augustin in BGB-RGRK, 12. Auflage 1979, § 883 RdNr. 93; Soergel/Baur, § 883 BGB RdNr. 30; Palandt/Putzo, § 571 BGB Anm. 2).
  • BVerwG, 21.01.1977 - 4 C 28.75

    Geltung der Neufassung des BBauG

  • BGH, 13.01.1977 - III ZR 168/74

    Darlehensvertrag eines Wohnungsbauunternehmens - Überlassung eines öffentlich

  • BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86

    Muß der Grundstückskäufer ein Mietverhältnis wegen Fehlbelegung kündigen?

    Ein Wohnungsbindungsverstoß durch Unterlassen steht grundsätzlich einem solchen durch Handeln gleich (vgl. Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 1 S. 1 , vom 18. September 1981, a.a.O. S. 24 und vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 90.83 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 7 S. 36 ).

    Unter Gebrauch im Sinne des § 4 Abs. 2 WoBindG ist ausschließlich die Nutzung zum Wohnen zu verstehen; eine Überlassung der öffentlich geförderten Wohnung zu anderen als Wohnzwecken ist eine Zweckentfremdung, die § 12 WoBindG in besonderer Weise regelt (vgl. Urteil vom 17. Januar 1986, a.a.O. S. 40).

    Überlassen der öffentlich geförderten Wohnung zum Gebrauch bedeutet dementsprechend die fortdauernde Gewährung des für die Wohnnutzung erforderlichen unmittelbaren Besitzes (vgl. Urteil vom 17. Januar 1986, a.a.O. S. 40 m. Hinw. auf BGH, Urteil vom 2. Juni 1972 - V ZR 154/70 - BGHZ 59, 51 [BGH 02.06.1972 - V ZR 154/70]; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, WoBindG, § 4 Anm. 3.2 ).

    Freilich verstößt der Erwerber einer bindungswidrig belegten Wohnung nur dann rechtserheblich in der Begehungsform des Belassens gegen die gesetzliche Wohnungsbindung, wenn die Beendigung des Fehlbelegungszustandes erforderlich ist, der Erwerber die Beendigung bewirken kann und ihm dies zuzumuten ist (vgl. Urteile vom 18. September 1981, a.a.O. S. 24 und vom 17. Januar 1986, a.a.O. S. 43).

  • BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 11.85

    Erhebung von Geldleistungen wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die

    Daran ist richtig, daß der frühere Ehemann der Klägerin als ihr Beauftragter anzusehen war, sofern sie ihn zur alleinigen Hausverwaltung bevollmächtigt hatte (vgl. auch Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 90.83 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 7 S. 36 ).

    An dieser im Urteil vom 17. Januar 1986, a.a.O. S. 43, bestätigten Rechtsprechung, der das Schrifttum (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, WoBindG, § 19 Anm. 4 und Schade/Schubart/Kohlenbach, WoBindG, § 25 Anm. 2 ), der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und der Oberbundesanwalt folgen, ist festzuhalten.

    Sofern sie jedoch - wie sie behauptet - bis dahin keine Kenntnis von dem Verstoß ihres Ehemannes gegen das Fehlbelegungsverbot gehabt haben sollte, dürfte ihr ein rechtserhebliches Unterlassen schon deshalb nicht zur Last fallen, weil sie die Fehlbelegung kaum früher als geschehen hätte beenden können (vgl. Urteile vom 18. September 1981, a.a.O. S. 26, und vom 17. Januar 1986, a.a.O. S. 43).

  • BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 68.86

    Wohnungsrecht - Trägereigenheim - Grundbucheintragung - Verfügungsberechtigter -

    Der Erwerber eines öffentlich geförderten Trägereigenheims wird auch dann erst durch seine Eintragung in das Grundbuch Verfügungsberechtigter im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes, wenn bereits mit dem notariellen Kaufvertrag Nutzung, Lasten und Gefahren des Eigenheims auf ihn übergegangen sind und er die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers erlangt hat (Fortführung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 90.83 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 7 S. 36 ).

    Wie der Senat in dem Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 90.83 - (Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 7 S. 36 ) dargelegt hat, begründet selbst der Kaufvertrag über ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, aufgrund dessen künftig das Eigentum übertragen werden soll und bereits vorab die Wohnung zur Eigennutzung überlassen wird, (nur) ein "anderes Schuldverhältnis", das nach § 19 Abs. 2 WoBindG während des Zeitraumes von der Einräumung des unmittelbaren Besitzes bis zur Übertragung des Eigentums durch Eintragung des Käufers im Grundbuch wie ein Mietverhältnis zu behandeln ist.

    Das trifft nicht nur in sachenrechtlicher Hinsicht zu, sondern gilt gleichermaßen für den Bereich des Wohnungsbindungsgesetzes (vgl. Urteil vom 17. Januar 1986, a.a.O. S. 39 m. weit. Hinw.).

  • BVerwG, 13.01.1988 - 8 C 82.85

    Wohnungsrecht - Kaufeigentumswohnung - Steuerbegünstigung

    Dem Förderungszweck des § 1 Abs. 2 II. WoBauG entspricht insbesondere auch das dem Käufer einer Wohnung vor dessen Eintragung als Wohnungseigentümer in das Wohnungsgrundbuch vertraglich gestattete Dauerbewohnen (vgl. dazu auch Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 90.83 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 7 S. 36 ) Förderungsvoraussetzung ist bei einer die Wohnflächengrenze von 108 qm einhaltenden "anderen Wohnung" nur.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - 5 N 13.12

    Überlassen ohne Wohnberechtigungsschein durch einen Hausverwalter

    Angesichts der ausdrücklichen, der lückenlosen Durchsetzung der Wohnungsbindung dienenden Gleichstellung des Beauftragten mit dem Verfügungsberechtigten in § 19 Abs. 3 WoBindG (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 90.83 -, juris Rn. 12), erübrigt sich die Klärung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob ein Hausverwalter Verfügungsberechtigter im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes sein kann.
  • BVerwG, 29.10.1987 - 8 B 120.87

    Begriff des Verfügungsberechtigten - Irrevisibilität von Landesrecht

    Das Berufungsurteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der dafür in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 90.83 - (Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 7 S. 36 ff.) ab.
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